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   BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53   

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https://dejure.org/1954,5234
BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53 (https://dejure.org/1954,5234)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1954 - V ZR 14/53 (https://dejure.org/1954,5234)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1954 - V ZR 14/53 (https://dejure.org/1954,5234)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 26.09.1922 - II 745/21

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Herausgabe der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Urkunden und sonstigen Belege (vgl. BGB RGRK 10. Aufl, § 667 Anm. 3 und RGZ 105, 392 [395]).

    Die Verpflichtung des Beklagten erstreckt sich auch auf die Photokopie der löschungsfähigen Quittung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (RGZ 105, 392 [395]).

  • BGH, 29.05.1952 - IV ZR 167/51

    Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 - (NJW 1952, 1171) die Möglichkeit unterstellt hat, die Bereicherung könne nicht im geleisteten Geldbetrag, sondern in dem damit erworbenen Gegenstand bestehen, so lagen dieser Auffassung die besonderen Umstände des.
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22. Dezember 1953 - V ZR 6/51 - unter IV S 33 (BGHZ 12, 52) mit dieser Frage befaßt und die Erweiterung des Revisionsantrages jedenfalls dann als zulässig erachtet, wenn der Prozeßstoff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt, und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden, die bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind.
  • BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51

    Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Würden also die Beziehungen der Parteien wegen der Zahlung des Beklagten lediglich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu beurteilen sein, so würde der Beklagte mit der Verweigerung der Devisengenehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Zahlung bezogen einen Anspruch auf Zahlung von 96.000 RM erworben haben, der unbeschadet einer Veränderung nach § § 818, 819 BGB sonst in dieser Höhe festgelegten (BGHZ 5, 197 [200]) und sich nicht etwa nach dem jeweiligen Kurswert des Schweizer Franken verändert hätte.
  • BGH, 29.09.1953 - I ZR 164/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Der Revisionskläger ist auch dann, wenn er in der Revisionsschrift, in der Revisionsbegründung oder einem besonderen Schriftsatz einen eingeschränkten Revisionsantrag angekündigt hat, grundsätzlich nicht gehindert, seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung zu erweitern (vgl. Urteil des I. Zivilsenats vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 - Lindenmaier-Möhring. Nachschlagewerk Nr. 4 zu ZPO § 554).
  • RG, 06.12.1911 - V 208/11

    Nicht valutierte Grundschuld; Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Als Rechtsgrundlage für diesen Übergang lehnt es entgegen dem Landgericht § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, findet diese vielmehr mit RGZ 78, 60 [68] in § 1143 Abs. 1 BGB, der dann entsprechend auf die Grundschuld anzuwenden sei, wenn der Eigentümer selbst oder, was dem gleichzustellen sei, ein Dritter für den Eigentümer den Grundschuldgläubiger befriedige.
  • BGH, 14.06.1952 - II ZR 280/51

    Rücktritt nach § 20 UmstG

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Der Beklagte hätte in diesem Falle nicht einen Geldwertanspruch, sondern von vornherein einen Geldsummenanspruch in Reichsmark gegen den Grundstückseigentümer erworben, der gemäß § 16 Abs. 1 UmstG im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt wäre (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 6, 227).
  • RG, 17.02.1903 - VII 429/02

    Reichsstempel. Sog. Gewinnanteilscheine. Rückerstattungspflicht; Zinsen.

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Eine Bereicherungsforderung wäre hier aber schon nach § 819 i.V. mit § 818 Abs. 4 BGB von dem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen, in dem der Vermögensverwalter erfuhr, daß die Devisengenehmigung zum Abkommen mit dem Beklagten versagt würde (RGZ 54, 24 [27] vgl. auch 53, 363 [371]).
  • RG, 28.01.1903 - I 296/02

    Kommission zum Einkauf von Wertpapieren.

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Doch wäre mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB unbedenklich davon auszugehen, daß der Beklagte schon vom Tage seiner Zahlung an Zinsen zu fordern hätte (vgl. RGZ 53, 363 [371]).
  • RG, 27.04.1936 - IV 14/36

    Ist bei Unwirksamkeit eines Darlehnsvertrages der Darlehnsempfänger nach

    Auszug aus BGH, 30.04.1954 - V ZR 14/53
    Der Empfänger eines Kapitalbetrags, der üblicherweise verzinslich angelegt zu werden pflegt, haftet im Falle ungerechtfertigter Bereicherung nach § 816 Abs. 1 BGB vom Empfang der Zahlung an auch auf den Ersatz des Wertes der Kapitalnutzung (vgl. auch RGZ 151, 123 [127]).
  • RG, 01.02.1940 - IV 145/39

    1. Welche Ansprüche stehen dem Nacherben gegen die Erben des (befreiten) Vorerben

  • BGH, 26.11.1980 - V ZR 133/79

    Zwangsversteigerung eines hypothekarisch belasteten Grundbesitzes - Vereinbarung

    Abzustellen ist darauf, ob die Rechtsänderung vom Gesetzgeber auch als materiell gerechtfertigt gewollt ist oder, anders ausgedrückt, ob das Gesetz damit eine endgültige Neuordnung der Güterlage herbeiführen will, d.h. mit der gesetzlichen Vorschrift zugleich einen "Rechtsgrund für das Behaltendürfen" bereitstellt (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1954, V ZR 14/53 = LM BGB § 812 Nr. 25 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. April 1976, V ZR 200/74 = NJW 1977, 48; Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 28; Soergel/Siebert/Mühl, BGB - § 812 Rdn. 170; BGB-RGRK 11. Aufl. § 812 Anm. 57; Erman, BGB 6. Aufl. § 812 Rdn. 80).
  • BGH, 03.06.1958 - VIII ZR 51/57
    Denn der Anspruch aus § 812 BGB knüpft nicht an ein von der Rechtsordnung etwa gemißbilligtes subjektives Verhalten des Bereicherten an, insbesondere nicht an die vertragswidrige Verweigerung einer Leistung, sondern daran, daß zwischen ihm und dem anderen (Entreicherten) eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat, die objektiv des rechtfertigenden Grundes entbehrt (vgl. die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1954 - V ZR 14/53 -, LM BGB § 812 Nr. 25).
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